eine Ratifikation durch die schweizerische PTT und eine allfällige diesbezügliche Ermächtigung durch den Bundesrat wird indessen nicht erwähnt. In anderen Staaten, insbesondere jenen, deren Post- und Telekommunikationsbetriebe keine eigene Rechtspersönlichkeit besassen, sondern der allgemeinen zentralstaatlichen Verwaltung angehörten (Frankreich und Norwegen z. B.) wurde anscheinend die Vereinbarung von Anfang an als sogenanntes «Verwaltungsabkommen» betrachtet, wobei man offenbar davon ausging, dass sie mit ihrer Unterschrift ihre Staaten verpflichteten. 1.2. Die Reform von 1991/92