{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-10-07", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-57-82--_1992-10-07.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001940.pdf?ID=150001940", "Checksum": "4da4c5913c758fcb42439143593a6deb"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.82 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 07.10.1992 JAAC 57.82 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 07.10.1992 JAAC 57.82 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 07.10.1992 JAAC 57.82 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:22", "Checksum": "93a8fd993351ff65952746a979877e8c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 07.10.1992 JAAC 57.82 \r\n\nSämtliche dem Völkerrecht unterstehenden Abmachungen verpflichten\nVölkerrechtssubjekte, das heisst in erster Linie Staaten. Soweit\nbesteht kein Unterschied zwischen Staatsverträgen und sogenannten\nVerwaltungsabkommen. Der Unterschied ist ein rein landesrechtlicher,\ninsofern als letztere in einigen Staaten in einem vereinfachten Verfahren\nabgeschlossen werden können.\nOrganismen ohne eigene Rechtspersönlichkeit (Ministerien, Bundesämter)\nhandeln gegen aussen stets im Namen ihres Staates, und ihre Handlungen\nwerden diesem Staat unmittelbar zugerechnet. Auch Organismen mit eigener\nRechtspersönlichkeit können ihren Heimatstaat völkerrechtlich verpflichten,\nnamentlich wenn sie gegen aussen wie Staatsorgane auftreten und\nstaatliche Aufgaben unter Inanspruchnahme hoheitlicher Gewalt ausüben…\nVereinbarungen solcher Organismen verpflichten ihre Heimatstaaten mangels\nersichtlichen gegenteiligen Parteiwillens insbesondere dann nicht, wenn sie\neiner Landesrechtsordnung unterstellt werden…\nDie Vereinbarung über die CEPT enthält keine Rechtswahlklausel. Sie\nenthält darüber hinaus nichts, was darauf hindeutete, dass sie einer andern\nRechtsordnung als dem Völkerrecht unterstehen solle. Diese Auslegung kann\nsich auch darauf stützen, dass zumindest ein Teil der PTT-Verwaltungen,\nwelche die ursprüngliche Vereinbarung unterzeichneten, unselbständige\nVerwaltungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit waren, welche durch ihre\nHandlungen in jedem Fall ihre Heimatstaaten verpflichteten. Andererseits\nwaren andere Verwaltungen selbständig, einzelne nach den uns vorliegenden\nAngaben gar gemischtwirtschaftliche Betriebe.\nEs ist nicht möglich, dass ein und derselben Vereinbarung je nach\nVertragspartner ein anderer Rechtscharakter zugemessen wird. Um dem\nneueren Phänomen Rechnung zu tragen, dass insbesondere multilaterale\nVereinbarungen, die nicht einem bestimmten Landesrecht unterstehen,\nimmer häufiger zwischen staatlichen, halb- oder nichtstaatlichen\nOrganismen abgeschlossen werden, und andererseits das Völkerrecht\nnur Beziehungen zwischen Völkerrechtssubjekten regelt, hat die neuere\nVölkerrechtslehre Theorien entwickelt, gemäss denen solche Übereinkünfte\neinem «transnationalen Recht»[19], «Quasi-Völkerrecht»[20] oder\n«Privatvölkerrecht»[21] unterständen, beziehungsweise «beschränkt\nvölkerrechtliche Verträge»[22] seien. Diese Theorien fanden indessen bisher\nkeine allgemeine Anerkennung. Insbesondere waren sie im Jahre 1959\n\n3\nnoch zu neu, als dass ernsthaft in Betracht käme, die Parteien hätten die\nVereinbarung über die CEPT einer derartigen Rechtsordnung unterstellen\nwollen.\nFür den völkerrechtlichen Charakter und damit die Verpflichtung der\nHeimatstaaten durch die ratifizierenden PTT-Verwaltungen spricht\nschliesslich der Umstand, dass diese Verwaltungen mit der Wahrnehmung der\nregulierenden Funktionen hoheitliche Befugnisse ausübten, welche dem Staat\nobliegen. Da sich die CEPT, wenn auch nur zweitrangig, von Anfang an auch\nmit regulierenden Fragen befasste, scheint es angezeigt, davon auszugehen,\ndie Verwaltungen hätten mit Ihrer Unterschrift nicht nur sich selbst, sondern\nihre Heimatstaaten verpflichtet.\n\n2.2. Vertragsinhalt\n\nGrundsätzlich ist der Inhalt einer Abmachung nicht massgeblich dafür, ob\nihr völkerrechtlicher Charakter zukommt oder nicht, so jedenfalls die Ansicht\ndes weit überwiegenden Teils der Völkerrechtslehre. Allerdings kann der\nVertragsinhalt gerade dann ein Abgrenzungskriterium werden, wenn die\nVölkerrechtssubjektivität der Vertragspartner umstritten ist oder wenn die\nVertragspartner nur zum Teil Völkerrechtssubjektivität besitzen.\nSoweit in der Völkerrechtslehre der Vertragsinhalt zum Abgrenzungskriterium\ngemacht wird, wird stets zwischen hoheitlichen und nichthoheitlichen\n(privatrechtlichen, fiskalischen, kommerziellen) Verträgen unterschieden.\nNicht notwendig ist insbesondere, dass die Verträge über eine gewisse\npolitische Tragweite verfügen. Auch politisch irrelevante Verträge technischer\nNatur mit materiell geringer Tragweite unterstehen dem Völkerrecht und\nverpflichten die beteiligten Staaten. Immerhin müssen völkerrechtliche\nVerträge konkrete, wenn auch noch so geringfügige Rechtspflichten der\nParteien begründen, wodurch sie sich von reinen Absichtserklärungen,\nGentleman’s Agreements, Memoranda of Understanding und anderen rechtlich\nunverbindlichen Instrumenten des völkerrechtlichen Verkehrs (sogenannt\n«Soft Law») unterscheiden.\nDie Vereinbarung über die CEPT enthält materiell nur geringe Rechtspflichten\nder Parteien, die wesentlichste ist diejenige zum Mittragen der\nKonferenzkosten. Die CEPT kann, ausser in Prozedurfragen, insbesondere\nkeine für die Mitglieder rechtlich verbindlichen Beschlüsse fassen. Der\nganze Aufbau des Abkommens, seine Bezeichnung, das Vorhandensein einer\nRevisions- und einer Kündigungsklausel, der Umstand, dass das ursprüngliche\nÜbereinkommen von den Mitgliedsverwaltungen «ratifiziert» wurde[23]\nund schliesslich die Bestimmung, dass das Original bei der schweizerischen\nPTT-Verwaltung zu hinterlegen sei, weisen indessen darauf hin, dass die\nVertragsparteien ein verbindliches und nicht ein unverbindliches Instrument\nschaffen wollten, auch wenn die rechtlichen Pflichten materiell geringfügig\nsind.\n\n4\nWir gelangen somit zum Ergebnis, dass die Vereinbarung über die CEPT ein\nvölkerrechtlicher Vertrag ist.\n\n2.3. Relevanz der Beachtung landesrechtlicher Vorschriften\n\n"}