Als Exkulpation für ungenügenden Schutz genügten mangelnde Mittel des Empfangsstaates indessen nicht; Massstab müsste vielmehr der Schutz sein, den ein vergleichbarer Empfangsstaat unter 4 ähnlichen Umständen einem Konsulat gewährt hätte. Der Empfangsstaat ist mit andern Worten gehalten, alles unter den gegebenen Umständen Zumutbare vorzukehren, um die Sicherheit des Konsulats zu gewährleisten; der Unterhalt und die entsprechende Ausrüstung genügender Polizeikräfte als Voraussetzung dafür, diesen Schutz auch wirklich gewährleisten zu können, gehört mit zu diesen Pflichten. …