Immerhin ist festzuhalten, dass die Bestimmung dem Empfangsstaat keine Erfolgshaftung auferlegt. Er ist nicht gehalten, Vorkehren zu treffen, die ein Eindringen Unbefugter in das Konsulat unter allen Umständen ausschliessen. Die Massnahmen müssen vielmehr den potentiellen und vorhersehbaren Gefahren angemessen sein. Soweit der Empfangsstaat aber Kenntnis von einer akuten und grossen Gefahr für ein Konsulat hat, muss er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel zum Schutz dieses Konsulats ausschöpfen. Die Grenze bilden hier allenfalls die faktischen Möglichkeiten. Als Exkulpation für ungenügenden Schutz genügten mangelnde Mittel des Empfangsstaates indessen nicht;