Das Übereinkommen auferlegt in Art. 31 Abs. 3 dem Empfangsstaat «die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die konsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung zu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen Postens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird». Das Übereinkommen kennt somit keine absolute Grenze für die vom Empfangsstaat verlangten Massnahmen; er muss vielmehr alles unternehmen, was unter den gegebenen Umständen angezeigt erscheint (Vgl. Maresca, a.a.O., S. 210). Immerhin ist festzuhalten, dass die Bestimmung dem Empfangsstaat keine Erfolgshaftung auferlegt.