Es entspricht den freundeidgenössischen Usancen, dass der Bund den betroffenen Kanton konsultiert, bevor er seine Zustimmung zur Eröffnung eines Konsulats in einer bestimmten Stadt erteilt. Dasselbe Verfahren käme auch bei einem Widerruf zur Anwendung, soweit nicht überwiegende Interessen der Eidgenossenschaft einen solchen Schritt geböten und die Entscheidung zudem keinen Aufschub duldete. 4. Grenze für polizeiliche Sicherheitsmassnahmen aufgrund des Wiener Übereinkommens