8 BV betraut den Bundesrat mit der Wahrung der «Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen». Gestützt auf diese Bestimmungen ist es Sache des Bundesrates, die in Art. 4 des vorerwähnten Übereinkommens vorgesehene Zustimmung zur Eröffnung konsularischer Posten zu erteilen; dieselbe Kompetenzverteilung müsste bei einem Widerruf dieser Zustimmung zur Anwendung kommen. Es entspricht den freundeidgenössischen Usancen, dass der Bund den betroffenen Kanton konsultiert, bevor er seine Zustimmung zur Eröffnung eines Konsulats in einer bestimmten Stadt erteilt.