Der Bund ist gegen aussen für die Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten der Eidgenossenschaft verantwortlich, auch wenn diese innerstaatlich Rechte und Kompetenzen der Kantone betreffen. Art. 8 BV begründet die grundsätzlich alleinige Zuständigkeit der Eidgenossenschaft für die Aussenbeziehungen. Art. 102 Ziff. 8 BV betraut den Bundesrat mit der Wahrung der «Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich ihre völkerrechtlichen Beziehungen».