Die Direktion für Völkerrecht teilt indessen die Ansicht Marescas nicht. Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich nicht auf den Bereich der diplomatischen und konsularischen Beziehungen. Immerhin zeigt der Umstand, dass Maresca dazu kommt, ein völkergewohnheitsrechtliches Diskriminierungsverbot auch für diesen Bereich zu postulieren, wie heikel die Verweigerung oder gar der Widerruf einer Genehmigung zur Eröffnung eines Konsulats in einer Stadt ist, in welcher andere Konsulate bestehen. Aus politischer Sicht wäre weiter zu vermerken, dass die Schliessung eines Konsulats zweifellos zu einer beträchtlichen Belastung der bilateralen Beziehungen führen müsste.