Dies folge aus dem völkergewohnheitsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Maresca Adolfo, Le Relazioni Consolari, Milano 1966, S. 141). Sollte Maresca mit seiner Behauptung recht haben, wäre dieses Prinzip per Analogie zweifelsohne auch auf die Schliessung konsularischer Posten anwendbar, das heisst der Empfangsstaat dürfte von einem bestimmten Entsendestaat solange nicht die Schliessung eines Konsulats in einer bestimmten Stadt verlangen, als er es anderen Staaten gestattet, in derselben Stadt Konsulate zu unterhalten. Die Direktion für Völkerrecht teilt indessen die Ansicht Marescas nicht.