stantibus verlangt eine qualifizierte und gewichtige Veränderung der Umstände. In seinem Kommentar zu Art. 4 des vorerwähnten Übereinkommens (Genehmigung der Eröffnung eines Konsulats) schreibt Adolfo Maresca, ein Staat könne nicht willkürlich über die Erteilung seiner Zustimmung entscheiden. So könne er die Zustimmung nicht verweigern, wenn andere Staaten in derselben Stadt konsularische Posten unterhielten. Dies folge aus dem völkergewohnheitsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Maresca Adolfo, Le Relazioni Consolari, Milano 1966, S. 141).