Es stellt sich die Frage, ob der Empfangsstaat völlig frei über die Schliessung eines Konsulats befinden kann. Die Erteilung einer Genehmigung begründet einen gewissen Vertrauensschutz zugunsten des Entsendestaates, welcher schliesslich für die Einrichtung eines Konsulats nicht unbeträchtliche Kosten auf sich nimmt. Der Widerruf bedarf deshalb zweifelsohne gewichtigerer Gründe als die blosse Verweigerung der Genehmigung. Auch die clausula rebus sic stantibus verlangt eine qualifizierte und gewichtige Veränderung der Umstände.