veränderter Verhältnisse oder Umstände die Auflösung beziehungsweise Modifikation völkerrechtlicher Bindungen vorsieht, selbst solcher, die grundsätzlich unkündbar sind. 2 Wir gelangen somit zum Ergebnis, dass dem Empfangsstaat grundsätzlich das Recht zusteht, auch ohne die konsularischen Beziehungen abzubrechen, die Schliessung eines bestimmten konsularischen Postens zu verlangen. 2. Gründe für die Schliessung eines konsularischen Postens