Im letzten Absatz der Präambel des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich festgehalten, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts «auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind». Abgesehen davon, dass konkrete Fälle bekannt sind, in denen ein Empfangsstaat die Schliessung eines Konsulats in einer bestimmten Stadt verlangt hat, ohne gleich die konsularischen Beziehungen mit dem betreffenden Entsendestaat abzubrechen (Beispiel ungarisches Konsulat in Cluj, Rumänien), liesse sich hier die völkergewohnheitsrechtliche Regel der clausula rebus sic stantibus ins Feld führen, welche für den Fall grundsätzlich