Immerhin ist festzustellen, dass weder die Konvention noch die Literatur irgendwelche Hinweise auf eine Unwiderrufbarkeit der Genehmigung enthalten. Aus dem blossen Schweigen der Konvention eine derart gravierende Einschränkung der Souveränität des Empfangsstaates ableiten zu wollen, wäre zweifelsohne unangemessen. Im letzten Absatz der Präambel des vorerwähnten Übereinkommens wird ausdrücklich festgehalten, dass die Regeln des Völkergewohnheitsrechts «auch weiterhin für alle Fragen gelten, die nicht ausdrücklich in diesem Übereinkommen geregelt sind».