Die Rechtsstellung von Konsulaten auf schweizerischem Hoheitsgebiet wird in erster Linie durch das Wiener Übereinkommen vom 24. April 1963 über konsularische Beziehungen (SR 0.191.02) bestimmt. Art. 4 dieses Übereinkommens sieht vor, dass die Errichtung eines konsularischen Postens und dessen Sitz der Genehmigung des Empfangsstaates (in casu also der Eidgenossenschaft) untersteht. Über einen Entzug dieser Genehmigung spricht sich das Übereinkommen nicht aus. Auch die uns bekannte Literatur behandelt diese Eventualität nicht. Immerhin ist festzustellen, dass weder die Konvention noch die Literatur irgendwelche Hinweise auf eine Unwiderrufbarkeit der Genehmigung enthalten.