{"Signatur": "CH_VB_006", "Spider": "CH_VB", "Datum": "1992-10-08", "PDF": {"Datei": "CH_VB/CH_VB_006_JAAC-57-80--_1992-10-08.pdf", "URL": "https://www.amtsdruckschriften.bar.admin.ch/viewOrigDoc/150001934.pdf?ID=150001934", "Checksum": "c10b134a444a6f9681dd333a89ce8842"}, "Scrapedate": "2026-03-20", "Num": ["JAAC 57.80 \r"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 08.10.1992 JAAC 57.80 \r"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public 08.10.1992 JAAC 57.80 \r"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP) 08.10.1992 JAAC 57.80 \r"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Eidgenossenschaft Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Conféderation Jurisprudence des autorités administratives de la Confédération (1987-2017)  DFAE, Direction du droit international public"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Confederazione Giurisprudenza delle autorità amministrative della Confederazione (1987-2017) DFAE Direzione del diritto internazionale pubblico (DDIP)"}], "ScrapyJob": "446973/70/126", "Zeit UTC": "20.03.2026 01:31:22", "Checksum": "f4807e223689a2663ffdb115e3b20e64", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Verwaltungspraxis der Bundesbehörden (1987-2017) EDA, Direktion für Völkerrecht (DV) 08.10.1992 JAAC 57.80 \r\n\nEs stellt sich die Frage, ob der Empfangsstaat völlig frei über die Schliessung\neines Konsulats befinden kann. Die Erteilung einer Genehmigung begründet\neinen gewissen Vertrauensschutz zugunsten des Entsendestaates, welcher\nschliesslich für die Einrichtung eines Konsulats nicht unbeträchtliche Kosten\nauf sich nimmt. Der Widerruf bedarf deshalb zweifelsohne gewichtigerer\nGründe als die blosse Verweigerung der Genehmigung. Auch die clausula\nrebus sic stantibus verlangt eine qualifizierte und gewichtige Veränderung der\nUmstände.\nIn seinem Kommentar zu Art. 4 des vorerwähnten Übereinkommens\n(Genehmigung der Eröffnung eines Konsulats) schreibt Adolfo Maresca,\nein Staat könne nicht willkürlich über die Erteilung seiner Zustimmung\nentscheiden. So könne er die Zustimmung nicht verweigern, wenn andere\nStaaten in derselben Stadt konsularische Posten unterhielten. Dies folge\naus dem völkergewohnheitsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Maresca\nAdolfo, Le Relazioni Consolari, Milano 1966, S. 141). Sollte Maresca mit seiner\nBehauptung recht haben, wäre dieses Prinzip per Analogie zweifelsohne\nauch auf die Schliessung konsularischer Posten anwendbar, das heisst der\nEmpfangsstaat dürfte von einem bestimmten Entsendestaat solange nicht die\nSchliessung eines Konsulats in einer bestimmten Stadt verlangen, als er es\nanderen Staaten gestattet, in derselben Stadt Konsulate zu unterhalten.\nDie Direktion für Völkerrecht teilt indessen die Ansicht Marescas nicht.\nDas Diskriminierungsverbot erstreckt sich nicht auf den Bereich der\ndiplomatischen und konsularischen Beziehungen. Immerhin zeigt der\nUmstand, dass Maresca dazu kommt, ein völkergewohnheitsrechtliches\nDiskriminierungsverbot auch für diesen Bereich zu postulieren, wie heikel die\nVerweigerung oder gar der Widerruf einer Genehmigung zur Eröffnung eines\nKonsulats in einer Stadt ist, in welcher andere Konsulate bestehen.\nAus politischer Sicht wäre weiter zu vermerken, dass die Schliessung eines\nKonsulats zweifellos zu einer beträchtlichen Belastung der bilateralen\nBeziehungen führen müsste. Für die Schweiz käme ein solcher Schritt\ndeshalb nur aus zwingenden Gründen in Frage. Blosse Sicherheitsprobleme,\nauch solche gravierender Natur, könnten bestenfalls im äussersten Notfall\neinen solchen Schritt rechtfertigen. Dabei gilt es auch zu beachten, dass die\nSchliessung eines Konsulats, mit der Begründung, man sei nicht länger in der\nLage, die Sicherheit zu gewährleisten, auch ein Eingeständnis der Ohnmacht\ndes Empfangsstaates und seiner mangelnden Kontrolle über das eigene\nTerritorium bedeutete, welches dem internationalen Image dieses Staates\nzweifelsohne abträglich sein müsste und auch zu wirtschaftlichen Einbussen\nführen könnte.\nSchliesslich ist anzumerken, dass die Eidgenossenschaft, falls sie zum\nSchluss käme, dass zwingende Gründe für die Schliessung eines Konsulats\nsprechen, zweifelsohne zunächst versuchen würde, auf politischer Ebene den\n\n3\nbetroffenen Staat dazu zu bewegen, das betreffende Konsulat «freiwillig» zu\nschliessen. Die einseitige Anordnung der Schliessung wäre lediglich die ultima\nratio.\n\n3. Zuständige Behörde aufgrund des schweizerischen\nLandesrechts\n\nDer Bund ist gegen aussen für die Einhaltung der völkerrechtlichen Pflichten\nder Eidgenossenschaft verantwortlich, auch wenn diese innerstaatlich\nRechte und Kompetenzen der Kantone betreffen. Art. 8 BV begründet\ndie grundsätzlich alleinige Zuständigkeit der Eidgenossenschaft für die\nAussenbeziehungen. Art. 102 Ziff. 8 BV betraut den Bundesrat mit der\nWahrung der «Interessen der Eidgenossenschaft nach aussen, wie namentlich\nihre völkerrechtlichen Beziehungen». Gestützt auf diese Bestimmungen ist\nes Sache des Bundesrates, die in Art. 4 des vorerwähnten Übereinkommens\nvorgesehene Zustimmung zur Eröffnung konsularischer Posten zu erteilen;\ndieselbe Kompetenzverteilung müsste bei einem Widerruf dieser Zustimmung\nzur Anwendung kommen.\nEs entspricht den freundeidgenössischen Usancen, dass der Bund den\nbetroffenen Kanton konsultiert, bevor er seine Zustimmung zur Eröffnung\neines Konsulats in einer bestimmten Stadt erteilt. Dasselbe Verfahren käme\nauch bei einem Widerruf zur Anwendung, soweit nicht überwiegende\nInteressen der Eidgenossenschaft einen solchen Schritt geböten und die\nEntscheidung zudem keinen Aufschub duldete.\n\n4. Grenze für polizeiliche Sicherheitsmassnahmen aufgrund des\nWiener Übereinkommens\n\nDas Übereinkommen auferlegt in Art. 31 Abs. 3 dem Empfangsstaat\n«die besondere Pflicht, alle geeigneten Massnahmen zu treffen, um die\nkonsularischen Räumlichkeiten vor jedem Eindringen und jeder Beschädigung\nzu schützen und um zu verhindern, dass der Friede des konsularischen\nPostens gestört oder seine Würde beeinträchtigt wird». Das Übereinkommen\nkennt somit keine absolute Grenze für die vom Empfangsstaat verlangten\nMassnahmen; er muss vielmehr alles unternehmen, was unter den gegebenen\nUmständen angezeigt erscheint (Vgl. Maresca, a.a.O., S. 210).\nImmerhin ist festzuhalten, dass die Bestimmung dem Empfangsstaat keine\nErfolgshaftung auferlegt. Er ist nicht gehalten, Vorkehren zu treffen, die ein\nEindringen Unbefugter in das Konsulat unter allen Umständen ausschliessen.\nDie Massnahmen müssen vielmehr den potentiellen und vorhersehbaren\nGefahren angemessen sein.\nSoweit der Empfangsstaat aber Kenntnis von einer akuten und grossen Gefahr\nfür ein Konsulat hat, muss er sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Mittel\nzum Schutz dieses Konsulats ausschöpfen. Die Grenze bilden hier allenfalls\ndie faktischen Möglichkeiten. Als Exkulpation für ungenügenden Schutz\ngenügten mangelnde Mittel des Empfangsstaates indessen nicht; Massstab\nmüsste vielmehr der Schutz sein, den ein vergleichbarer Empfangsstaat unter\n\n"}