Schutz der diplomatischen Missionen und der konsularischen Posten. Ausmass und zuständige Behörden. Art. 22 und 29 Übereink. über diplomatische Beziehungen. Art. 31 Übereink. über konsularische Beziehungen. - Begriff der Unverletzlichkeit. - Durch die kantonalen Polizeikräfte zu gewährender besonderer Schutz. - Der Bund trägt die internationale Verantwortlichkeit im Falle einer Schutzunterlassung.