XXIV des GATT und die Botschaft des Bundesrates betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi vom 23. Mai 1990, BBl 1990 II 1513-1531). Ebenfalls einer international anerkannten Rechtsüberzeugung entspricht sodann die sowohl vom Bundesrat als auch vom Bundesgericht wiederholt vertretene Ansicht, wonach die Gleichbehandlungs- und Meistbegünstigungsklauseln in Niederlassungsverträgen fremdenpolizeilichen Beschränkungen der Zuwanderung nicht im Wege stünden.