So entspricht es einem Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass Meistbegünstigungsklauseln auf die im Rahmen einer Zollunion gewährten Vorteile im Verhältnis zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern keine Anwendung finden. Eine gegenteilige Auffassung würde denn auch dem Sinn einer Zollunion klar zuwiderlaufen (vgl. auch Art. XXIV des GATT und die Botschaft des Bundesrates betreffend die Sozialversicherungsansprüche der Schweizer der ehemaligen belgischen Kolonien Kongo und Ruanda-Urundi vom 23. Mai 1990, BBl 1990 II 1513-1531).