Der Wortlaut der Meistbegünstigungsklausel im genannten Abkommen (ähnliche Verträge bestehen im übrigen auch mit den meisten anderen EG-Staaten) legt den gezogenen Schluss tatsächlich nahe. Jedoch hat die Anwendbarkeit dieser sehr weitgefassten Klauseln mit der Fortentwicklung des Völkerrechts in verschiedenen Bereichen bilateraler Beziehungen Einschränkungen erfahren. So entspricht es einem Grundsatz des Völkergewohnheitsrechts, dass Meistbegünstigungsklauseln auf die im Rahmen einer Zollunion gewährten Vorteile im Verhältnis zwischen Mitgliedern und Nichtmitgliedern keine Anwendung finden.