Die Direktion für Völkerrecht nahm folgendermassen Stellung zu dem vom Dachverband der Schweizer Vereinigungen in Italien vertretenen Standpunkt, die Schweiz könne gestützt auf die Meistbegünstigungsklausel im Niederlassungs- und Konsularabkommen vom 22. Juli 1868 zwischen der Schweiz und Italien (SR 0.142.114.541) fordern, dass die Schweizer Bürger hinsichtlich des Zugangs zum Arbeitsmarkt und der Niederlassung in Italien mit den Bürgern der EG gleichgestellt würden. Der Wortlaut der Meistbegünstigungsklausel im genannten Abkommen (ähnliche Verträge bestehen im übrigen auch mit den meisten anderen EG-Staaten) legt den gezogenen Schluss tatsächlich nahe.