Staatennachfolge in Verträgen. Jugoslawien und Sowjetunion. Mangels eines universal anerkannten rechtlichen Grundsatzes gilt aus praktischen Gründen die Vermutung, dass die Staatsverträge vorläufig weiterhin anwendbar sind bis die Prüfung jedes Vertrages ergeben hat, ob die Übernahme der Rechte und Pflichten des früheren Staates durch den neu gegründeten Staat den Bedürfnissen beider Vertragspartner entspricht.