andernfalls es den Eidgenössischen Räte zur Genehmigung vorgelegt werden müsste. 3. Ein Bagatellvertrag regelt administrativ-technische Angelegenheiten von beschränkter Tragweite, richtet sich in erster Linie an Behörden, erfordert keine Gesetzesänderungen, greift nicht in die Interessen von Individuen ein und verursacht keine bedeutenden finanziellen Aufwendungen (vgl. VPB 51.58 [1987], S. 383). Er sollte darüber hinaus kurzfristig kündbar sein. Der Begriff der beschränkten Tragweite wird in der Praxis der Bundesbehörden recht eng ausgelegt.