Verträge abzuschliessen (vgl. dazu ausführlich VPB 51.58 [1987], S. 370-385). 2. Das vorliegende Abkommen ist nicht dringlich. Auch scheint keine Abschlussermächtigung des Bundesrates oder des Departements zu existieren. Es bleibt somit zu prüfen, ob es als Bagatellvertrag oder als rechtlich unverbindliches Instrument der internationalen Zusammenarbeit erachtet werden kann; andernfalls es den Eidgenössischen Räte zur Genehmigung vorgelegt werden müsste.