1 Im Hinblick auf den Abschluss eines Abkommens, nach welchem die Schweiz sich verpflichten würde, jährlich 100 Stagiaires aus dem Staat X aufzunehmen, führte die Direktion für Völkerrecht zur Frage der Abschlusskompetenz folgendes aus: 1. Grundsätzlich ist der Abschluss von Staatsverträgen aufgrund der Verfassung (Art. 85 Ziff. 5 BV) Sache des Parlaments. In der Praxis haben sich jedoch verschiedene Kategorien von Verträgen herausgebildet, die vom Bundesrat selbständig abgeschlossen werden können.