und Wildhaber (Anm. 22), S. 443 ff., der sich jedoch sehr kritisch zu einer Ausdehnung des Legalitätsprinzips auf die auswärtigen Angelegenheiten äussert. [29] Vgl. Diez (Anm. 15), S. 436. [30] Vgl. BBl 1991 III 648 ff. [31] Gemäss Art. 74 Ziff. 4 der Verfassung aus dem Jahre 1848 stand das Recht zur Anerkennung von Staaten ausdrücklich der Bundesversammlung zu. Nachdem diese Bestimmung in der Revision von 1874 nicht in den neuen Katalog von Art. 85 BV übernommen wurde, ging die Kompetenz, wie heute allgemein anerkannt wird, an den Bundesrat über. Vgl. hierzu auch Müller Jörg Paul / Wildhaber Luzius, Praxis des Völkerrechts, 2. Aufl., Bern 1982, S. 157. [33]