15), S. 434 fest: Regierung und Parlament müssten die grossen Linien des Aussenpolitik gemeinsam gestalten, während eine Einflussnahme auf konkrete Geschäfte abzulehnen sei, wobei selbstverständlich das der Bundesversammlung zukommende Aufsichtsrecht vorbehalten bleibe. [20] Vgl. Diez (Anm. 15), S. 433 f. Nach den völkerrechtlichen Regeln repräsentieren und verpflichten die Staatsoberhäupter den Staat nach aussen. [21] Vgl. Diez (Anm. 15), S. 433 f.