Art. 85 Ziff. 3 BV kommt heute nicht mehr dieselbe Bedeutung zu, wie zur Zeit der Gründung des Bundesstaates. Durch den Erlass des Beamtengesetzes und die parlamentarischen Massnahmen zur Stellenplafonierung wie auch durch die Budgetkompetenz hat das Parlament seine aus dieser Verfassungsbestimmung fliessenden Befugnisse zur Kontrolle des Bestandes der Verwaltung in effizienter und umfassender Weise wahrgenommen. Art. 85 Ziff. 3 BV verlangt demnach keine Mitwirkung des Parlaments bei der Eröffnung neuer Botschaften. Es hat sich keine gewohnheitsrechtliche Praxis entwickelt, gemäss welcher die Bundesversammlung bei der Eröffnung neuer Botschaften direkt mitzuwirken hat.