Vorgängig wurde das Parlament nur mehr oder weniger informiert und nach 1964 gab es seine Mitwirkungsmöglichkeiten durch sehr weitgehende Delegationen in Ermächtigungsgesetzen ohnehin preis. Ob unter diesen Umständen von einem gewohnheitsrechtlichen Mitwirkungsrecht gesprochen werden kann, erscheint sehr fraglich, da sich eine fundierte und einheitliche Rechtsüberzeugung nicht hat herausbilden können. 5. Ergebnis