Die Grundsatzfrage, wie Art. 85 Ziff. 3 BV richtig auszulegen ist, wurde mit pragmatischen Zwischenlösungen umgangen. Der Bundesrat sagt dies in seiner Botschaft vom 7. Dezember 1959 ausdrücklich, indem er «ohne hier auf das juristische Problem eintreten zu wollen» die Praxis als unzweckmässig darstellte und um eine «grundsätzliche Ermächtigung» durch die Räte nachsucht[71]. Eine echte Mitwirkungsmöglichkeit des Parlaments fand höchstens in der Zeit von 1948 bis 1964 statt. Vorgängig wurde das Parlament nur mehr oder weniger informiert und nach 1964 gab es seine Mitwirkungsmöglichkeiten durch sehr weitgehende Delegationen in Ermächtigungsgesetzen ohnehin preis.