11 1967 in generell abstrakter Form zu ermächtigen, in Staaten diplomatische Vertretungen zu errichten, die bis zum Ende der Jahre 1960, 1963 respektive 1970 ihre Unabhängigkeit erlangen würden[70], womit die finanzielle Tragweite des Beschlusses endgültig nicht mehr absehbar sein konnte und seine Abstützung auf Art. 85 Ziff. 3 BV vollends fragwürdig wurde. Die Ermächtigungsgesetze laufen im Ergebnis darauf hinaus, dass der Bundesrat in der überwältigenden Mehrheit der Staaten ohne vorgängige Begrüssung der Räte Botschaften eröffnen kann.