Der Schluss liegt nahe, dass diese Überzeugung auf einer Interpretation der Praxis zwischen 1920 und 1938 beruhte, welche durch den Krieg einen fast zehnjährigen Unterbruch erfahren hatte, sodass die ihr zugrundeliegenden Überlegungen in Vergessenheit geraten zu sein schienen. Diese Vermutung wird durch den Umstand gestützt, dass in den einschlägigen bundesrätlichen Berichten und Botschaften dem allmählichen Heranreifen einer neuen Rechtsüberzeugung keine verfassungsrechtlichen Überlegungen oder Diskussionen zugrunde lagen; vielmehr scheint der Bundesrat in der Auffassung gehandelt zu haben, lediglich die alte Praxis fortzuführen. Bundesrat und Parlament erkannten die Unzweckmässigkeit des