Ohne hier auf das juristische Problem eintreten zu wollen, muss man feststellen, dass dieses Vorgehen langwierig ist und der auf diesem Gebiete wünschbaren Elastizität entbehrt[68].» Wie bereits dargestellt, war im übrigen auch die Praxis bei näherer Betrachtung zumindest vor 1965 nicht einheitlich und konstant. Erst 1964 scheint sich somit explizit die Überzeugung etabliert zu haben, der Bundesrat handle bei der Konsultation der Räte vor der Eröffnung neuer diplomatischer Missionen in Ausübung einer Rechtspflicht.