Auf Art. 85 Ziff. 3 BV wurde 1920 weder in der bundesrätlichen Botschaft noch im Beschluss der Räte Bezug genommen[64]. Ein solcher Bezug erscheint erstmals 44 Jahre später in der bundesrätlichen Botschaft vom 27. November 1964[65], wobei die Abstützung auf Art. 85 Ziff. 3 BV in keiner Weise näher begründet wurde, und im darauf basierenden Bundesgesetz vom 25. Juni 1965[66] ebenso in vier späteren Bundesgesetzen[67], die den Bundesrat zur Eröffnung diplomatischer Vertretungen ermächtigten. Zumindest für die Zwischenkriegszeit kann von einem grundsätzlichen Beharren des Bundesrates auf seiner Kompetenz zur Eröffnung von Botschaften gesprochen werden.