In all diesen Fällen ging es um die Umwandlung eines Konsulats oder Generalkonsulats in eine Gesandtschaft. Während der Bundesrat in den beiden ersten Fällen ohne jegliche Konsultation der Räte entschied, legte er bei den Umwandlungen der Konsulate von Shanghai, Oslo und Kopenhagen in seiner Botschaft vom 7. September 1945[60] dem Parlament zumindest seine Massnahmen und seine Sicht der Rechtslage dar. Aus dieser Botschaft geht hervor, dass der Generalkonsul in Shanghai bereits 1932 den diplomatischen Titel eines Geschäftsträgers in China erhalten und diesen während des ganzen Krieges behalten hatte; die von ihm geleitete Vertretung sei dagegen ein Generalkonsulat geblieben[61].