Die letztgenannte Einschränkung in der Botschaft von 1939 über die Umwandlung der Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften ist gar als ausdrückliche Abstreitung einer Rechtspflicht seitens des Bundesrates auszulegen. Diese Deutung wird nicht zuletzt durch den Umstand gestützt, dass der Bundesrat bei der Errichtung von Gesandtschaften in Teheran (1936), Budapest (1938/1946), Sofia (1937/1945), Shanghai (1932/1945), Oslo (1945) und Kopenhagen (1945) ohne die Ermächtigung durch das Parlament handelte[59]. In all diesen Fällen ging es um die Umwandlung eines Konsulats oder Generalkonsulats in eine Gesandtschaft.