im Grunde genommen ebenfalls offen. In den beiden letzteren nahm der Bundesrat erneut Bezug auf einen «Wunsch der Bundesversammlung…, vor jedem Beschlusse über Schaffung neuer Gesandtschaften befragt zu werden»[57], dem er «nach Möglichkeit Rechnung tragen [wolle]»[58]. Die letztgenannte Einschränkung in der Botschaft von 1939 über die Umwandlung der Generalkonsulate in Caracas und Dublin in Gesandtschaften ist gar als ausdrückliche Abstreitung einer Rechtspflicht seitens des Bundesrates auszulegen.