er verlangte einen Nachkredit. Die eidgenössischen Räte kleideten den Kreditbeschluss dann allerdings in die Form einer Ermächtigung zur Errichtung der fraglichen Gesandtschaften, wobei nur ein Teil der anbegehrten Botschaften bewilligt 9 wurde[50]. Eine genaue rechtliche Einordnung dieses Kreditbeschlusses ist angesichts der bundesrätlichen Botschaft und dem ungewöhnlichen Vorgehen des Parlaments nicht möglich. b. Zwischenkriegszeit und bis 1945