Vor 1920 war es üblich, dass der Bundesrat allein über die Eröffnung neuer Gesandtschaften entschied[44]. Wenn das Parlament 1920 erstmals gestützt auf Art. 85 Ziff. 3 BV ein Mitspracherecht beanspruchte, so geschah dies in einer ausserordentlichen Situation: Nach dem ersten Weltkrieg, der staatlichen Neuordnung in Mitteleuropa und dem Entstehen des Völkerbundes hatte sich für die schweizerische Diplomatie die Notwendigkeit ergeben, ihr bis dahin sehr kleines Vertretungsnetz[45] stark auszubauen, was mit einer wesentlichen Erhöhung des Personalbestandes verbunden war.