8 wie die Errichtung anderer Beamtenstellen eine Verwaltungsangelegenheit, die - unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen des Parlaments - Sache des Bundesrates ist. Diese Auslegung erscheint sachgerecht und zweckmässig. 4. Die Mitsprachemöglichkeit der Bundesversammlung als Gewohnheitsrecht In diesem Kapitel soll untersucht werden, ob die Mitwirkungsmöglichkeiten des Parlaments zu verfassungsmässigem Gewohnheitsrecht geworden sind. Dies müsste angenommen werden, falls sich zeigen sollte, dass sich in den letzten Jahrzehnten eine überzeugende und kohärente Praxis entwickelt hat. a. Die Situation bis zum Jahr 1920