Falls neue Etat-Stellen erforderlich sein sollten, wären diese auf dem üblichen Weg dem Parlament zu beantragen. Im übrigen kommen bei der Einrichtung einer Vertretung nicht nur Personalaufwendungen zum Tragen, sondern zu einem erheblichen Teil auch Sachaufwendungen, sei es für die Beschaffung der Räumlichkeiten oder die eigentliche Einrichtung mit Mobiliar und dergleichen. c. Konsequenzen Mit dem Erlass des Beamtengesetzes und der vom Parlament vorgenommenen Stellenplafonierung ist aus heutiger Sicht Art. 85 Ziff. 3 BV in folgendem Sinne zu interpretieren: die Errichtung neuer diplomatischer Vertretungen ist