Wie bereits dargestellt, hat Art. 85 Ziff. 3 BV weitgehend seine eigenständige Bedeutung eingebüsst. Unklar ist jedoch, ob sich im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten nach wie vor ein Anwendungsgebiet für die Bestimmung findet. So könnte man die Ansicht vertreten, das Parlament habe sich die Eröffnung von Botschaften und der damit verbundenen notwendigen Entsendung von Botschaftern und anderweitigem Personal bewusst vorbehalten. Eine derartige Argumentation ist rechtlich nicht zwingend, weil bei der Errichtung neuer Botschaften nicht notwendigerweise auch neues Personal benötigt wird. Botschafterposten werden anders als früher mit Beamten des EDA besetzt.