7 referendumspflichtigen Bundesbeschluss vor, nach dem die Zuständigkeit zur Errichtung von Gesandtschaften beim Bundesrat gelegen hätte. In beiden Räten stiess diese Konzeption auf Widerstände, da nach Ansicht der Parlamentarier die Bundesversammlung gemäss Art. 85 Ziff. 3 BV zur Schaffung der diplomatischen Vertretungen zuständig sei. In Abänderung des bundesrätlichen Entwurfs wurde ein Bundesgesetz ins Auge gefasst, mit dem die Kompetenz zur Errichtung und Aufhebung ständiger diplomatischer Vertretungen dem Parlament hätte zugewiesen werden sollen. Dieses sollte auf dem Budgetweg über die Errichtung neuer diplomatischer Vertretungen entscheiden.