Mit dem Erlass des Beamtengesetzes im Jahre 1927[39] delegierte es - unter Vorbehalt der Budgetkompetenzen - seine Zuständigkeit zur Ernennung von Beamten an den Bundesrat. Bis in die 70er Jahre übte es seine ihm von der Verfassung zugedachte Aufgabe nicht mehr aus. Erst mit der Stellenplafonierung[40] nahm das Parlament seine sich aus Art. 85 Ziff. 3 BV ergebenden Befugnisse - nämlich die Kontrolle über die Ausdehnung des Beamtenwesens - in generell-abstrakter Form wiederum wahr. Man kann damit davon ausgehen, dass mit dem Beamtengesetz und der Stellenplafonierung das Parlament von seiner Befugnis gemäss Art. 85 Ziff. 3 BV umfassend Gebrauch gemacht hat.