Zahlreiche Bundesgesetze sind auch so verfahren, (…) eine formelle Schranke dieser Delegationsbefugnisse gibt es hier sowenig wie bei der Gesetzgebung»[37]. Die Frage, ob die Bundesversammlung auf diesem Gebiet selber zur Regelung verpflichtet sei oder ob sie auch in diesem Bereich ihre Befugnisse delegieren dürfe, kann offen bleiben. Die Vorstellung, mit Art. 85 Ziff. 3 BV der Ausbreitung des Beamtenwesens aus finanziellen Überlegungen einen Rahmen setzen zu können, war ohnehin bereits bei der Gründung des Bundesstaates illusorisch und erwies sich am Anfang des 20. Jahrhunderts vollends als nicht mehr durchführbar[38].