6 besonderen Beschluss der Bundesversammlung bewilligt werden muss; die Bundesversammlung darf hier so gut wie anderwärts ihr Beschliessungsrecht dem Bundesrat delegieren und den Bundesrat ermächtigen, zur Besorgung gewisser Geschäfte die «erforderliche» Zahl von Beamten anzustellen oder einfach die nötigen Ausführungsorgane zu berufen. Zahlreiche Bundesgesetze sind auch so verfahren, (…) eine formelle Schranke dieser Delegationsbefugnisse gibt es hier sowenig wie bei der Gesetzgebung»[37].