Trotz dieser Unstimmigkeiten ist man sich in der Doktrin weitgehend einig, dass Art. 85 Ziff. 3 BV nach wie vor eine gewisse - wenn auch beschränkte - Bedeutung besitzt[35]. Dies gilt sowohl für die Festsetzung der Besoldung und Entschädigung wie auch für die Errichtung von bleibenden Beamtungen. Es wird nämlich damit zum Ausdruck gebracht, dass die Bundesversammlung diese politisch oft heikle Materie regeln muss und sie nicht andern Behörden überlassen darf. Indem die Errichtung bleibender Beamtungen - an sich eher eine Vollzugsaufgabe - gemäss Ziff. 3 dem Parlament übertragen wurde, erhielt diese Kompetenz einen Gehalt, der über die allgemeine Gesetzgebungskompetenz hinausgeht.