BV fallen die Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei und die Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte in den Geschäftskreis der beiden Räte. Diese Bestimmung fand sich bereits 1848 in der Verfassung. Mit der Aufnahme der allgemeinen Gesetzgebungskompetenz (Art. 85 Ziff. 2 BV) im Jahre 1874 ergaben sich Abgrenzungsprobleme zwischen den beiden Bestimmungen[33], und es «bleibt der Eindruck bestehen, die logischen Folgen der Einführung der neuen Ziff. 2 seien 1874 nicht ausreichend geprüft worden»[34]. Trotz dieser Unstimmigkeiten ist man sich in der Doktrin weitgehend einig, dass Art.