3. Der Spezialfall von Art. 85 Ziff. 3 BV a. Allgemeine Bemerkungen[32] Es wurde bereits dargestellt, dass sich eine Mitwirkung des Parlaments bei der Eröffnung neuer Botschaften nicht zwingend aus der verfassungsrechtlichen Zuständigkeitsordnung im Bereich der auswärtigen Angelegenheiten ergibt. In diesem Kapitel gilt es nun zu untersuchen, ob allenfalls Art. 85 Ziff. 3 BV eine solche Mitwirkung erfordert. Gemäss Art. 85 Ziff. 3 BV fallen die Besoldung und Entschädigung der Mitglieder der Bundesbehörden und der Bundeskanzlei und die Errichtung bleibender Beamtungen und Bestimmung ihrer Gehalte in den Geschäftskreis der beiden Räte.